Wenn Journalisten/Journalistinnen im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I).
Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I).
Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten/Journalistinnen ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).