B. Schutz der Zivilbevölkerung

6. Wie müssen Journalisten/Journalistinnen geschützt werden?

Wenn Journalisten/Journalistinnen im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). 

Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). 

Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten/Journalistinnen ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).

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